Eine Kurzbeschreibung sämtlicher zur Erstellung des Befundes angewandten Techniken,
Eingriffe oder sonstige Maßnahmen ist für alle Modalitäten optional.
Die Dokumentation der Patientendosis für Computertomographie-, Radiologie-, Nuklearmedizinische
Befunde gemäß der Strahlenschutzrichtlinie 2013/59/EU Art. 58b SOLL in dieser Sektion
erfolgen. Der Befund MUSS dann die Informationen zur Ermittlung der Patientendosis
beinhalten und die Dosisparameter sind mindestens in Level 2 darzustellen.
Da es sich bei dieser Sektion um eine rein verbale Darstellung der „technischen“ Vorgänge
der Untersuchung handelt, ist eine Codierung in Level 3 nicht vorgesehen. Eine Ausnahme
bildet hier die Dokumentation der Patientendosis bei Röntgenaufnahmen, der Computertomographie,
Durchleuchtung, Interventionellen Radiologie, Mammographie und Nuklearmedizin.
Bei Röntgenaufnahmen, Durchleuchtungen und interventionellen Untersuchungen MUSS eine
Dokumentation des Dosisflächenprodukts im Befund erfolgen. Im Bereich der Mammografie
MUSS vorzugsweise die mittlere Parenchymdosis oder alternativ die Eingangsdosis dokumentiert
werden. Für die Computertomographie MUSS das Dosislängenprodukt und für die Nuklearmedizin
MUSS die applizierte Aktivität inklusive Radiopharmakon im Befund aufgenommen werden.
Sofern möglich, KANN bei allen Modalitäten mit ionisierender Strahlung eine Dokumentation
der berechneten effektiven Dosis des Patienten im Befund „Bildgebende Diagnostik“
erfolgen.
In der nachfolgenden Tabelle sind zulässige Werte zur Level 3 Codierung dargestellt.
Die aktuell gültigen Codes sind immer dem am Terminologieserver publizierten Codesystem
zu entnehmen. Einheit für das Dosisflächenprodukt (DAP): Da in der Praxis von unterschiedlichen Modalitäten unterschiedliche Einheiten
verwendet werden, wird cGy.cm² als bevorzugte Einheit vorgeschlagen (siehe auch Dokument "Gemeinsame Empfehlung betreffend Dosisangaben in radiologischen und nuklearmedizinischen
Befunden"). Damit die Systeme nicht durch eine Einheitenumrechnung unter die Definition eines
Medizinproduktes fallen, ist die Angabe des DAP in der originalen Einheit zulässig,
sofern in UCUM ausgedrückt: 1 Gy.m² = 10.000 Gy.cm² = 1.000.000 cGy.cm² = 1.000.000
µGy.m². Es ist möglich, die Einheitenumrechnung in ein separates Modul auszulagern,
das nur die Umrechnung durchführt. Dieses kann dann viel einfacher als Medizinprodukt
ausgewiesen werden.
DICOM Code |
Display Name |
Beschreibung |
Einheit |
113507
|
Administered activity |
Applizierte Aktivität |
MBq |
111636
|
Entrance Exposure at RP |
Eingangsdosis |
mGy (bevorzugte Einheit, andere UCUM Einheiten sind hier erlaubt ) |
111637
|
Accumulated Average Glandular Dose |
Mittlere Parenchymdosis (AGD) |
mGy (bevorzugte Einheit, andere UCUM Einheiten sind hier erlaubt ) |
113722
|
Dose Area Product Total |
Dosisflächenprodukt (DAP) |
cGy.cm² (bevorzugte Einheit, andere UCUM Einheiten sind hier erlaubt) |
113813
|
CT Dose Length Product Total |
Dosislängenprodukt (DLP) |
mGy.cm (bevorzugte Einheit, andere UCUM Einheiten sind hier erlaubt) |
113839
|
Effective Dose |
Effektive Dosis |
mSv |